Satzung

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen: "SPIELMANNSZUG NATZUNGEN" und hat seinen Sitz in 34434 Borgentreich / Natzungen.
  2. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Paderborn eingetragen und führt den Zusatz "e.V.".

§ 2 Vereinsfarben und Wappen

  1. Der Verein führt ein Wappen gemäß folgender Beschreibung: Schild von weiß und rot schräglinks geteilt, oben ein sandsteinfarbener Kirchturm mit schwarzem Dach und Spitze; unten eine goldene (gelbe) Lyra mit Eichenkranz, dessen linke Kranzhälfte oben an der diagonalen Abgrenzung abschneidet. Oberhalb des Schildes der Schriftzug: "SpZg NATZUNGEN".
  2. Das Wappen ist Symbol des SpZg Natzungen. Es weist in den Grundfarben (rot-weiß) mit den Abbildungen der Lyra für die Vereinstätigkeit und Kulturpflege, des Eichenkranzes für langdauernde Traditionspflege und des Kirchturmes als Mittelpunkt des Ortes für Ortsverbundenheit auf den Charakter des Vereins hin.

§ 3 Zweck

  1. Der Verein ist Mitglied im Volksmusikerbund NRW, Kreisverband Höxter e.V. und damit des Volksmusikerbundes Nordrhein-Westfalen e.V. in der Bundesvereinigung Deutscher Musikerverbände e.V. (BDMV).
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksmusik und ortsverwandter Bestrebungen und der Pflege bodenständiger Kultur, des Brauchtums und des Heimatgedankens, insbesondere in und für die Ortschaft Natzungen.
  3. Diesen Zweck verfolgt der Verein insbesondere durch

    1. regelmäßige Proben und musikalische Arbeit sowie durch die Ausbildung von Musikern und Jungmusikern
    2. die Förderung der Jugendpflege, der Jugendbildung und Jugendausbildung
    3. die Teilnahme an/Durchführung von Musikveranstaltungen, Wertungs- und Jugendkritikspielen, Konzerten und öffentlichen Auftritten
    4. die Mitwirkung bei Veranstaltungen kultureller Art.

  4. Bei der Zweckverwirklichung stellt sich der Verein auch in den Dienst der Öffentlichkeit.
  5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  7. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  8. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
  9. Organe des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Organe haben sparsam zu verfahren.
  10. Der Vorstand gem. § 26 BGB kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
  11. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.
  12. Die Erfüllung des Vereinszwecks geschieht unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen.
  13. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus aktiven, passiven und fördernden Mitglieder. Fördernde Mitglieder können sowohl natürliche wie juristische Personen sein.
  2. Als Mitglied können auf schriftlichen Antrag an den Vorstand alle Personen aufgenommen werden, die die Zwecke des Vereins anerkennen und fördern. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen seine Entscheidung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, die endgültig entscheidet.
  3. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmeantrag stattgebenden Beschluss des Vorstandes. Lehnt dieser die Aufnahme ab, wird das Mitglied aber auf seine Berufung hin in den Verein aufgenommen, so gilt als Zeitpunkt der Aufnahme der Zeitpunkt des Ablehnungsbeschlusses des Vorstandes.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Auflösung des Vereins, Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines Kalendervierteljahres zulässig und muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden. Zuvor ist dem Mitglied unter Mitteilung des Vorwurfs eine angemessene, in der Regel vierwöchige Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung nach Maßgabe dieser Satzung offen. Bis zur Entscheidung über die Berufung ruht die Mitgliedschaft.
  5. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Mitgliedschaftsrechte, insbesondere Rechte an dem Vermögen des Vereines.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Veranstaltungen des Vereins im allgemeinen Rahmen zu besuchen, Anträge an den Vorstand und die Mitgliederversammlung zu stellen, sowie an der Mitgliederversammlung teilnehmen und dort abzustimmen. Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die das 14., wählbar, Mitglieder die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  2. Die Mitglieder genießen alle Vorteile, die der Verein erwirkt. Sie dürfen seine Einrichtungen nutzen und sollen an seinen Veranstaltungen teilnehmen, insbesondere die Proben regelmäßig besuchen. Die Mitglieder haben das Recht, nach der geltenden Satzung Anträge zu stellen und Beschlüsse hierüber herbeizuführen.
  3. Die Mitglieder haben die Pflicht, die Ziele des Vereins, des BDMV und des Volksmusikerbundes Nordrhein-Westfalen zu fördern, deren Satzungen zu beachten, die Beschlüsse seiner Organe auszuführen sowie die festgesetzten Beiträge und Umlagen zu entrichten. Über die Höhe der Beiträge, soweit sie allein für den Verein bestimmt sind, entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 6 Ehrenmitgliedschaft

  1. Die Person, die sich um die Volksmusik oder den Verein besondere Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag durch den Vorstand von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  2. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben zu allen Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt.

§ 7 Organe

  1. Organe des Vereins sind:

    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand im Sinne des § 26 BGB
    3. der Gesamtvorstand (Vorstand)

  2. Die Organe beschließen, soweit in der Satzung nicht anders bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  3. Mitglieder von Organen dürfen bei Beratungen und Entscheidungen über Angelegenheiten nicht mitwirken, die ihnen selbst unmittelbar Vor – oder Nachteile bringen können. Dieses gilt nicht bei Wahlen.
  4. Über die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind Niederschriften zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratungen und Beschlüsse enthalten müssen. Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen und in der nächsten Sitzung zu verlesen.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich zu Beginn des Kalenderjahres durchzuführen. Sie wird durch den Vorstand einberufen. Im Übrigen erfolgt die Einberufung, wenn dringende Gründe dies erfordern oder mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks beantragt (außerordentliche Mitgliederversammlung). Dieser Antrag ist an den Vorstand zu richten.
  2. Jedes aktive, passive oder Ehrenmitglied hat eine Stimme; fördernde Mitglieder haben keine Stimme. Ein Mitglied kann seine Stimme nicht übertragen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, sofern diese Satzung oder zwingende Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches nichts anderes vorschreiben.
  4. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist spätestens drei Wochen vor ihrem Termin unter Mitteilung der Tagesordnung den Mitgliedern in schriftlicher Form zu übersenden. Anträge, die auf dieser Mitgliederversammlung verhandelt werden sollen, sind mindestens eine Woche zuvor schriftlich mit Begründung bei der Geschäftsstelle einzureichen. Später eingehende Anträge können im Rahmen des Möglichen und ihrer Dringlichkeit noch berücksichtigt werden.
  5. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist binnen sechs Wochen nach Eingang des Antrages abzuhalten. Die Einladungsfrist verkürzt sich auf zwei Wochen, die Frist zur Einreichung von Anträgen auf 4 Tage. Im Übrigen gelten die Regelungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
  6. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des Vereines, im Falle seiner Verhinderung von seinem satzungsmäßigen Vertreter geleitet. Der Verhinderungsfall braucht nicht nachgewiesen zu werden.
  7. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

    1. Feststellung, Änderung und Auslegung der Satzung
    2. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
    3. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
    4. Entlastung des Vorstands
    5. Wahl der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer
    6. Festlegung von Beiträge und Umlagen
    7. Entscheidung über Berufungen von Mitgliedern
    8. Ernennung von Ehrenmitgliedern
    9. Austritt aus den jeweiligen Kreis-, Landes oder Bundesverbänden
    10. Erledigung der Anträge
    11. Auflösung des Vereins
    12. Entscheidung in allen übrigen ihr von der Satzung zugewiesenen Fällen.

  8. Die Jugendvertreter im Vorstand werden von den Mitgliedern unter 18 Jahren entsandt. Bestellt werden können nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht überschritten haben.
  9. Abstimmungen über Anträge erfolgen offen durch Handzeichen. Begehrt ein Stimmberechtigter eine geheime Abstimmung, so ist geheim abzustimmen. Entscheidung über Feststellung, Änderung und Auslegung der Satzung bedürfen einer Dreiviertelmehrheit. Wahlen werden grundsätzlich geheim durchgeführt.
  10. Die Mitgliederversammlung kann zur Bearbeitung wichtiger Einzelfragen Ausschüsse bilden. Die Ausschüsse haben lediglich beratende Funktion; sie berichten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung.
  11. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Vorstand

  1. Dem Vorstand im Sinne von § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand) gehören an

    1. der/die Vorsitzende
    2. der/die Schriftführer/in
    3. der/die Kassier/in

  2. Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit diese nicht ausdrücklich und ausschließlich durch diese Satzung oder zwingende Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne von § 26 BGB und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich sowie in den Gremien des Kreisverbandes. Der Vorsitzende oder ein von ihm Beauftragter ist zur Alleinvertretung berechtigt.
  3. Dem Gesamtvorstand gehören an:

    1. der/die Vorsitzende
    2. der/die stellv. Vorsitzende
    3. der/die Schriftführer/in
    4. der/die stellv. Schriftführer/in
    5. der/die Kassier/in
    6. der/die stellv. Kassierer/in
    7. der Tambourmajor
    8. der/die Materialverwalter/in
    9. ein oder zwei Jugendvertreter  mit beratender Stimme
    10. bis zu drei Beisitzer mit beratender Stimme, die vom Vorstand benannt werden.

  4. Der Gesamtvorstand, außer dem Tambourmajor wird auf zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl wird durch Abgabe von Stimmzetteln durchgeführt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wiederwahl ist zulässig. Die im Abs. 3, hinter den Buchstaben a-d aufgeführten Vorstandsmitgliedern werden in Jahren mit geraden Endzahlen, die hinter den Buchstaben e-h Vorstandsmitgliedern in Jahren mit ungeraden Endzahlen gewählt. Der/Die Jugendvertreter wird/werden gemäß § 8 Abs. 8 dieser Satzung in Jahren mit ungeraden Endzahlen bestellt.
  5. Im Falle seiner Verhinderung werden die Aufgaben des Vorsitzenden vom Schriftführer, im Falle dessen Verhinderung vom Kassierer wahrgenommen.
  6. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er muss einberufen werden, wenn dies mindestens Vorstandsmitglieder mit 4 Vorstandsfunktionen beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens stimmberechtigte Mitglieder mit 5 Vorstandsfunktionen anwesend sind.
  7. Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten, soweit nach der Satzung nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist.
  8. Soweit aufgrund einer Auflage des Registergerichts, des Finanzamtes oder einer anderen Behörde eine Satzungsänderung erforderlich wird, ist der geschäftsführende Vorstand befugt, diese zu beschließen..
  9. .

§ 10 Wahlleiter

  1. Der Wahlleiter wird auf der Mitgliederversammlung von dieser für die Dauer der Wahl des Vorsitzenden gewählt. Er gehört weder dem amtierenden erweiterten Vorstand an, noch ist er als Vorsitzender wählbar.

§ 11 Kassenführung

  1. Die Kassengeschäfte erledigt der Kassierer. Er ist berechtigt,

    1. Zahlungen für den Verein anzunehmen und dafür zu bescheinigen,
    2. Zahlungen bis zum Betrag von 1.000,- € im Einzelfall für den Verein zu leisten. Höhere Beträge dürfen nur mit Zustimmung des Vorsitzenden ausgezahlt werden.
    3. alle die Kassengeschäfte betreffende Schriftstücke zu unterzeichnen.

  2. Der Kassierer fertigt am Schluss jeden Geschäftsjahres einen Kassenabschluss, welcher der Mitgliederversammlung zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist. Zwei von der Mitgliederversammlung bestellte Kassenprüfer haben die Kassenführung zu prüfen und einen Prüfbericht abzugeben. Die Kassenprüfer haben darüber hinaus jederzeit das Recht, Kassenprüfungen vorzunehmen.
  3. Überschüsse, die sich beim Abschluss ergeben, sind zur Bestreitung von satzungsgemäßen Ausgaben in das nächste Jahr vorzutragen.

§ 12 Veranstaltungen

  1. Bei Veranstaltungen des Vereins (Konzerte, Musikfeste, gesellige Veranstaltungen) sind Entgelte so festzulegen, dass sie voraussichtlich die Kosten der Veranstaltung decken oder nur wenig überschreiten. Etwaige Reinerträge aus Veranstaltungen sind für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden.
  2. Dem Tambourmajor obliegen die Auswahl der Musikstücke, sowie die Reihenfolge der Vorträge. Den getroffenen Anweisungen des Tambourmajors haben die Mitglieder Folge zu leisten.<

§ 13 Satzungsänderung

  1. Anträge auf Änderung der Satzung können von jedem Mitglied bis jeweils 1 Woche vor der Mitgliederversammlung an den Vorstand zur Aufnahme in die Tagesordnung gestellt werden.
  2. Eine Satzungsänderung kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Im übrigen gelten bei Satzungsänderungen die Vorschriften des BGB.

§ 14 Ehrungen

  1. Der Verein bedient sich für seine aktiven und passiven Mitglieder der Ehrungsordnung der zuständigen Kreis-, Landes- und Bundesverbände.
  2. Darüber hinaus erhalten die aktiven Mitglieder von dem Verein gestiftete Ehrenzeichen:

    1. Für 5 jährige aktive Mitgliedschaft
    2. Für 10 jährige aktive Mitgliedschaft
    3. Für 25 jährige aktive Mitgliedschaft
    4. Für 45 jährige aktive Mitgliedschaft

  3. Für fördernde Mitglieder sind Ehrenzeichen nicht vorgesehen.

§ 15 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins ist nur durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung möglich, zu der wenigstens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sein müssen. Der Auflösungsbeschluss erfordert eine Dreiviertelmehrheit. Ist die zwecks Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung mangels der erforderlichen Anzahl vertretener Mitglieder nicht beschlussfähig, so ist eine weitere entsprechende Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder entscheidet. Diese Einberufung kann vorsorglich mit der Einladung zu der zuerst anzuberaumenden Mitgliederversammlung verbunden werden. Im Übrigen gelten die Regelungen zur ordentlichen Mitgliederversammlung entsprechend.
  2. Bei der Auflösung des Vereins wird das verbliebene Vereinsvermögen der Stadt Borgentreich übergeben mit der Bestimmung, es zu verwalten, bis ein anderer Verein mit den gleichen Bestrebungen und Zielen gegründet wird, um es dann dem neu gegründeten Verein zu übergeben. Wird innerhalb von 10 Jahren kein Verein in diesem Sinne gegründet, so hat die Stadt das Vermögen mit Zustimmung des Finanzamtes gemeinnützigen Zwecken im Stadtteil Natzungen zuzuführen. Bei der Auflösung kann auch eine andere Verwendung beschlossen werden, wenn das Finanzamt dieser beabsichtigten Verwendung zustimmt.
  3. Bei Auflösung des Vereins fungieren die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands als Liquidatoren.

§ 16 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung wurde am 10.01.2015 beschlossen. Sie tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Sie tritt an die Stelle der Satzung die in der Mitgliederversammlung am 21.01.1983 beschlossen wurde.

Natzungen, den 10. Januar 2015